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   BFH, 24.02.1999 - X R 3/95   

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https://dejure.org/1999,6204
BFH, 24.02.1999 - X R 3/95 (https://dejure.org/1999,6204)
BFH, Entscheidung vom 24.02.1999 - X R 3/95 (https://dejure.org/1999,6204)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - X R 3/95 (https://dejure.org/1999,6204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Sonderausgaben - Dauernde Last - Pflichtteilsverbindlichkeiten - Anrechnung von Unterhaltsleistungen - Vermögensübergang durch Erbfolge

  • Judicialis

    ZPO § 323; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG § 12 Nr. 2; ; EStG § 33; ; EStG § 33a; ; BGB § 2317

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1
    Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche durch Rentenzahlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, EStG § 12 Nr 1
    Dauernde Last; Pflichtteil; Unterhalt; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 24.02.1999 - X R 3/95
    Der Abzug scheitere entgegen der Auffassung des FG nicht daran, daß die Klägerin wegen des Erbanfalls wirtschaftlich nicht belastet sei; eine solche Wertverrechnung komme im --hier relevanten-- Bereich des Vermögensübergangs auf unterhaltsberechtigte Abkömmlinge nicht in Betracht; nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612) könne auch der Erbe wiederkehrende Leistungen, die er aufgrund letztwilliger Verfügung an Dritte zu erbringen habe --ebenso wie der Übernehmer des Vermögens bei einer vorweggenommenen Erbfolge-- als Sonderausgaben abziehen.

    Stünde die Zahlung --entgegen dem eigenen Vortrag der Klägerin-- nicht im Zusammenhang mit der Pflichtteilsverbindlichkeit, und hätte die Klägerin die Zahlung (nur) in der Annahme einer sittlichen Verpflichtung hierzu übernommen, handelte es sich um eine freiwillige Zuwendung, deren steuermindernder Berücksichtigung grundsätzlich das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG entgegenstände und die nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 33, 33a EStG berücksichtigt werden dürfte (Urteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    c) Aus den Senatsurteilen in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612 und in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nichts anderes.

    Handelt es sich --wie auch im Streitfall-- nicht um vom Erblasser vorbehaltene Erträge, sondern wird lediglich ein feststehender Vermögensanspruch vereinbarungsgemäß aufgrund versicherungsmathematischer Berechnungen verrentet, kommt eine Zuordnung zum Rechtsinstitut der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" und damit ein Abzug als Sonderausgaben jedoch nicht in Betracht (bereits Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. c).

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 24.02.1999 - X R 3/95
    Das BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92 (BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633) betreffe einen nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall.

    c) Aus den Senatsurteilen in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612 und in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nichts anderes.

    Voraussetzung hierfür ist jedoch u.a., daß aufgrund einer verbindlichen letztwilligen Verfügung der Erblasser dem überlebenden Ehegatten oder einem neben dem Übernehmer des (gesamten) Vermögens erbberechtigten Abkömmling einen Anspruch auf Versorgungsleistungen einräumt (ausführlich BFH in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, m.w.N.).

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 59/89

    Rentenzahlungen als Abfindung für Erbverzicht sind wiederkehrende Bezüge (§ 22

    Auszug aus BFH, 24.02.1999 - X R 3/95
    Nach der Rechtsprechung des BFH komme es im übrigen nicht darauf an, ob der Vermögenserwerber das wesentliche Vermögen des Überlassers erhalte oder die Versorgungszusage dem konkreten Bedarf des daraus Berechtigten entspreche (Hinweis auf BFH-Urteile vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526; vom 7. April 1992 VIII R 59/89, BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809).

    Aus dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809 ergibt sich --entgegen der Auffassung der Kläger-- nichts anderes.

    Nach dieser Entscheidung sind zwar als Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht vom potentiellen Erblasser an einen Erbberechtigten geleistete wiederkehrende Zahlungen regelmäßig wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG beim Empfänger und Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) beim Geber; der VIII. Senat verneint das Vorliegen eines kauf- und darlehensähnlichen Vertrages jedoch (allein) mit der Begründung, es fehle an einer gegenwärtigen geldwerten Vermögensposition, die erkauft, verrentet oder in Raten beglichen werden könne (BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809, unter 1. a und b).

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

    Auszug aus BFH, 24.02.1999 - X R 3/95
    Pflichtteilsverbindlichkeiten sind als Erbfallschulden private Schulden; denn der Pflichtteilsanspruch entsteht gemäß § 2317 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch den Erbfall, der nach ständiger Rechtsprechung dem privaten Bereich zuzuordnen ist mit der Folge, daß die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches sich als Umschichtung von Privatvermögen darstellt und die Einkunftssphäre nicht berührt; Aufwendungen zu dessen Begleichung sind deshalb beim Erben nicht abziehbar und beim pflichtteilsberechtigten Empfänger nicht steuerpflichtig (z.B. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619; vom 25. November 1993 IV R 66/93, BFHE 173, 112, BStBl II 1994, 623; vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, jeweils m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn der Pflichtteilsanspruch, eine Geldschuld, nicht durch Einmalzahlung, sondern einvernehmlich auf andere Weise wie z.B. durch wiederkehrende Leistungen erfüllt wird; es gibt steuerrechtlich keinen rechtfertigenden Grund dafür, Aufwendungen zur Erfüllung einer privaten Schuld allein deshalb steuerrechtlich zu berücksichtigen, weil der Anspruch nicht durch Einmalzahlung, sondern in Form wiederkehrender Leistungen --Raten oder "Renten"-- erfüllt wird (z.B. BFH-Urteile vom 2. März 1995 IV R 62/93, BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413; in BFHE 182, 110, 116, BStBl II 1997, 284, jeweils m.w.N.).

    a) Werden Pflichtteilsrechte oder sonstige erbrechtliche Ansprüche durch wiederkehrende Leistungen erfüllt, handelt es sich um einen "darlehensähnlichen" Vorgang (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d; BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, jeweils m.w.N.), der die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach nicht erfüllt; denn bei der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches --mithin einer privaten durch den Erbanfall bedingten und wertmäßig durch das ererbte Vermögen abgedeckten Schuld-- handelt es sich lediglich um eine private Vermögensumschichtung, bei der allenfalls ein in den einzelnen Zahlungen enthaltener Zinsanteil abziehbar sein könnte (BFH-Urteile in BFHE 182, 110, 116, BStBl II 1997, 284; in BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413, m.w.N.).

  • BFH, 23.01.1992 - XI R 6/87

    Kein Entgelt durch Versorgungsrente bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 24.02.1999 - X R 3/95
    Nach der Rechtsprechung des BFH komme es im übrigen nicht darauf an, ob der Vermögenserwerber das wesentliche Vermögen des Überlassers erhalte oder die Versorgungszusage dem konkreten Bedarf des daraus Berechtigten entspreche (Hinweis auf BFH-Urteile vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526; vom 7. April 1992 VIII R 59/89, BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809).

    Nicht entscheidungserheblich ist aus diesem Grund die vom FG und von den Klägern unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526 angesprochene Frage, ob dem Sonderausgabenabzug entgegensteht, daß der Empfänger der wiederkehrenden Leistungen existenzsicherndes Vermögen zurückbehalten hat und deshalb nicht versorgungsbedürftig ist.

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 62/93

    Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zum notwendigen Privatvermögen; Zahlungen

    Auszug aus BFH, 24.02.1999 - X R 3/95
    Nichts anderes gilt, wenn der Pflichtteilsanspruch, eine Geldschuld, nicht durch Einmalzahlung, sondern einvernehmlich auf andere Weise wie z.B. durch wiederkehrende Leistungen erfüllt wird; es gibt steuerrechtlich keinen rechtfertigenden Grund dafür, Aufwendungen zur Erfüllung einer privaten Schuld allein deshalb steuerrechtlich zu berücksichtigen, weil der Anspruch nicht durch Einmalzahlung, sondern in Form wiederkehrender Leistungen --Raten oder "Renten"-- erfüllt wird (z.B. BFH-Urteile vom 2. März 1995 IV R 62/93, BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413; in BFHE 182, 110, 116, BStBl II 1997, 284, jeweils m.w.N.).

    a) Werden Pflichtteilsrechte oder sonstige erbrechtliche Ansprüche durch wiederkehrende Leistungen erfüllt, handelt es sich um einen "darlehensähnlichen" Vorgang (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d; BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, jeweils m.w.N.), der die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach nicht erfüllt; denn bei der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches --mithin einer privaten durch den Erbanfall bedingten und wertmäßig durch das ererbte Vermögen abgedeckten Schuld-- handelt es sich lediglich um eine private Vermögensumschichtung, bei der allenfalls ein in den einzelnen Zahlungen enthaltener Zinsanteil abziehbar sein könnte (BFH-Urteile in BFHE 182, 110, 116, BStBl II 1997, 284; in BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413, m.w.N.).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 24.02.1999 - X R 3/95
    a) Werden Pflichtteilsrechte oder sonstige erbrechtliche Ansprüche durch wiederkehrende Leistungen erfüllt, handelt es sich um einen "darlehensähnlichen" Vorgang (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d; BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, jeweils m.w.N.), der die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach nicht erfüllt; denn bei der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches --mithin einer privaten durch den Erbanfall bedingten und wertmäßig durch das ererbte Vermögen abgedeckten Schuld-- handelt es sich lediglich um eine private Vermögensumschichtung, bei der allenfalls ein in den einzelnen Zahlungen enthaltener Zinsanteil abziehbar sein könnte (BFH-Urteile in BFHE 182, 110, 116, BStBl II 1997, 284; in BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.1998 - X R 105/92

    Kein Verfassungsgebot zum Abzug privater Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 24.02.1999 - X R 3/95
    Dementsprechend bleibt auch der aus der langfristigen Kreditierung herrührende Zinsanteil beim Verpflichteten unberücksichtigt, weil private Schuldzinsen steuerrechtlich nicht abziehbar sind (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 105/92, BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 24.02.1999 - X R 3/95
    a) Werden Pflichtteilsrechte oder sonstige erbrechtliche Ansprüche durch wiederkehrende Leistungen erfüllt, handelt es sich um einen "darlehensähnlichen" Vorgang (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d; BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, jeweils m.w.N.), der die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach nicht erfüllt; denn bei der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches --mithin einer privaten durch den Erbanfall bedingten und wertmäßig durch das ererbte Vermögen abgedeckten Schuld-- handelt es sich lediglich um eine private Vermögensumschichtung, bei der allenfalls ein in den einzelnen Zahlungen enthaltener Zinsanteil abziehbar sein könnte (BFH-Urteile in BFHE 182, 110, 116, BStBl II 1997, 284; in BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413, m.w.N.).
  • BFH, 25.11.1993 - IV R 66/93

    Nimmt ein Hoferbe ein Darlehen auf, um damit die höferechtlichen

    Auszug aus BFH, 24.02.1999 - X R 3/95
    Pflichtteilsverbindlichkeiten sind als Erbfallschulden private Schulden; denn der Pflichtteilsanspruch entsteht gemäß § 2317 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch den Erbfall, der nach ständiger Rechtsprechung dem privaten Bereich zuzuordnen ist mit der Folge, daß die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches sich als Umschichtung von Privatvermögen darstellt und die Einkunftssphäre nicht berührt; Aufwendungen zu dessen Begleichung sind deshalb beim Erben nicht abziehbar und beim pflichtteilsberechtigten Empfänger nicht steuerpflichtig (z.B. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619; vom 25. November 1993 IV R 66/93, BFHE 173, 112, BStBl II 1994, 623; vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    Nach der Rechtsprechung sei nicht erheblich, ob der Empfänger der wiederkehrenden Leistungen versorgungsbedürftig und auf diese angewiesen sei (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12; vom 24. Februar 1999 X R 3/95, BFH/NV 2000, 414).
  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

    Auf dieser Grundlage zu leistende wiederkehrende Bezüge sind deshalb --sofern der Begünstigte nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehört-- nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar (Senatsurteile vom 24. Februar 1999 X R 3/95, BFH/NV 2000, 414, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242).
  • FG München, 07.05.2002 - 12 K 3292/00

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft

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